RS0036982 – OGH Rechtssatz
RS0036982 – OGH Rechtssatz
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Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 328 ZPO kann das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung auch im Weg mittelbarer Beweisaufnahmen durchführen. § 193 Abs 3 ZPO ist auch in diesem Fall anwendbar.