JudikaturJustizRS0036982

RS0036982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1962

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 328 ZPO kann das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung auch im Weg mittelbarer Beweisaufnahmen durchführen. § 193 Abs 3 ZPO ist auch in diesem Fall anwendbar.