Spruch Das "Verlangen", die Dienst- oder Naturalwohnung zu räumen, muß in Bescheidform (schriftlich oder telegraphisch) ergehen; Dienstrechtsmandat genügt nicht. Entscheidung vom 10. Juni 1964, 6 Ob 162/64. I. Instanz: Bezirksgericht Leibnitz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.…
Text Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, die im Parterre des Hauses in L., M.-Straße 16, rechts nordseitig gelegene, aus 2 Zimmern, 3 Kabinetten, Küche, Vorraum, Gang, Bad und Klosett samt Zugehör bestehende Wohnung zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben, m…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 23 (3) GÜG. (BGBl. Nr. 22/1947 in der derzeit geltenden Fassung) hat der Beamte auf Verlangen der Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird, eine Änderung seiner Dienstverwendung ei…