Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht v…
Text Begründung: Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. 11. 2001, GZ 42 Cgs 99/98w-82, mit dem das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Klagevertreter am 7. 12. 2001 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist endete somit am 4. 1. 2002. In der Kanzlei des Klag…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und auch berechtigt. Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, s…