JudikaturJustizRS0036742

RS0036742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2017

Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist.

Entscheidungen
15