JudikaturJustizRS0036735

RS0036735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2017

Bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann der Gegner des Gemeinschuldners einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde.

Entscheidungen
17