JudikaturJustizRS0036715

RS0036715 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2001

Die Ansicht des OGH, daß eine bestimmte Tatsache offenkundig sei, bindet zwar kein Gericht in einer anderen Rechtssache; die Absicht, eine abweichende Meinung zu vertreten, muß aber mit den Parteien erörtert werden.

Entscheidungen
4