RS0036510 – OGH Rechtssatz
RS0036510 – OGH Rechtssatz
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Nimmt ein Gerichtshof entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO einen Protokollarrekurs gegen eine Exekutionsbewilligung auf, ist dieser Rekurs nicht nur wirksam, sondern bedarf auch nicht, weil es sich nicht um einen Parteienfehler sondern einen Gerichtsfehler handelt, der Verbesserung durch anwaltliche Fertigung.