Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben . Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben . Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.…
Text Begründung: Zum bisherigen Verlauf dieses Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 529 ZPO kann auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. 5. 2015, 6 Ob 43/15i, verwiesen werden. Nunmehr wies das Landesgericht Innsbruck auch den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in die (ver…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt. 1. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass die Fristen des § 534 ZPO zwar nicht verlängerbar (§ 128 Abs 1 ZPO), wohl aber restituierbar sind (9 ObA 13/95; 10 ObS 371/01h; Fasching , ZPR 2 [1990] Rz 2048; Jelinek in Fasching/Konecny IV/1 2 [200…