JudikaturJustizRS0036476

RS0036476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2024

Nach §§ 115, 116 ZPO muss der Antragsteller vorerst versuchen, den Aufenthalt des anderen Teiles zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Eine Verpflichtung, umfangreiche Erhebungen anzustellen, kann allerdings nicht in Frage kommen, wohl aber die Befragung von leicht erreichbaren Angehörigen, Wohnungsgenossen, Angestellten des Abwesenden und dergleichen.

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