JudikaturJustizRS0036267

RS0036267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1965

Sowohl die Ladung, als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes sind dem Beistand einer beschränkt entmündigten Person und nicht dem von ihr (mangels voller Handlungsfähigkeit unwirksam) bevollmächtigten Prozeßvertreter zuzustellen.