RS0036267 – OGH Rechtssatz
RS0036267 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Sowohl die Ladung, als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes sind dem Beistand einer beschränkt entmündigten Person und nicht dem von ihr (mangels voller Handlungsfähigkeit unwirksam) bevollmächtigten Prozeßvertreter zuzustellen.