RS0036142 – OGH Rechtssatz
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Verzeichnete USt für auf der Revision beigebrachte Gerichtskostenmarken ist nicht zuzuerkennen, weil es sich um eine bloß durchlaufende Post handelt, die in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen ist (§ 4 Abs 3 und 4 UStG 1972).