RS0036057 – OGH Rechtssatz
RS0036057 – OGH Rechtssatz
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Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (§ 20 ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten (Ablehnung SZ 5/194). Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen, die den weiteren Kostenaufwand der Gegenseite nicht durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts verhinderte.