JudikaturJustizRS0035779

RS0035779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1982

Ist das Verfahren gegen eine Prozeßpartei gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen, hat der OHG hinsichtlich der anderen Partei, die mit der Gemeinschuldner eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO, aber keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bildet, zu entscheiden; hiebei ist davon auszugehen, daß der gesamte bisherige Prozeßaufwand des Gegners in gleichzeitiger Rechtsverfolgung gegenüber beiden Parteien erfolgte, über die solidarische Mithaftung der zweiten Partei für eine Kostenersatzschuld der ersten Partei aber erst auf der Grundlage der derzeit noch offenen Sachentscheidung in Ansehung der ersten Partei entschieden werden kann.