Spruch Auch der streitgenössische Nebenintervenient kann im Rechtsstreite nicht mittels Beschluß zur Urkundenvorlage verhalten werden; in einem solchen Falle ist vielmehr § 308 ZPO. anzuwenden. Entscheidung vom 30. Juni 1954, 1 Ob 385/54. I. Instanz: Bezirksgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leobe…
Text Die klagenden Parteien kundigten unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. der Beklagten die im Hause in L. gemieteten Geschäftsräume auf. In den Einwendungen bestritt die beklagte Partei das Vorliegen des Kündigungsgrundes und machte insbesondere den Mangel der passiv…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die zu lösende Frage geht dahin, ob hinsichtlich der Vorlegung von Urkunden der Nebenintervenient im Sinne des § 308 ZPO. als Dritter oder gemäß § 303 ZPO. als Prozeßgegner anzusehen ist. Während Pollak (ZPR. I S. 682 f.) den Nebenintervenienten als Dritten im Sinne des § 308 Z…