JudikaturJustizRS0035708

RS0035708 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2024

Hinsichtlich einer allfälligen Vertretungspflicht im Ablehnungsstreit sind die Grundsätze des Hauptverfahrens anzuwenden; im Entmündigungsverfahren besteht daher auch für den Ablehnungsstreit kein Anwaltszwang (so schon 2 Ob 469/58). Die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ist im Entmündungsverfahren nicht anwendbar. Die in der Entscheidung RZ 1969,190 vertretene gegenteilige Ansicht wird abgelehnt.

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