RS0035691 – OGH Rechtssatz
RS0035691 – OGH Rechtssatz
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Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes, durch den der Antrag des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteiles wegen nicht rechtzeitiger Beibringung der Vollmacht des Beklagtenvertreters (gemäß § 38 ZPO) abgewiesen wurde, aufgehoben wird und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Weisungsgrund nach Prüfung der Schlüssigkeit aufgetragen wird.