JudikaturJustizRS0035445

RS0035445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1975

Ein von einem Prozeßunfähigen gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters erhobenes Rechtsmittel ist unzulässig und als solches zurückzuweisen (vgl RZ 1966,126; Fasching IV S 12 Anmerkung 9).