RS0035434 – OGH Rechtssatz
RS0035434 – OGH Rechtssatz
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Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist ebenso wie der Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und es hat gemäß §§ 7, 477 Abs 1 Z 5 ZPO das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen. Der Masseverwalter kann ein nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner ergangenes Versäumungsurteil trotz der gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Unterbrechung bekämpfen.