JudikaturJustizRS0035411

RS0035411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vermag den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu begründen. In Fällen, in denen für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben.

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