JudikaturJustizRS0034951

RS0034951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2024

Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.

Entscheidungen
148