RS0034789 – OGH Rechtssatz
RS0034789 – OGH Rechtssatz
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In der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist nur dann eine Klagseinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren nur einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht. Nur unter diesen Voraussetzungen war der vom Feststellungsbegehren umfasste Anspruch bereits mit der Erhebung der Leistungsklage streitanhängig und die Verjährung unterbrochen (mit Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).