Spruch Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Zuspruch von S 6.541,15 samt 12 % Zinsen ab 1.8.1991 zuzüglich 20 % USt aus den Zinsen richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten USt von S …
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 71.925,50 mit der Begründung, die beklagte Partei habe von den Rechnungen vom 2.4. und 8.4.1991 unberechtigte Skontoabzüge in der Höhe von S 4.693,50 und von S 1.695,-- getätigt; auf die Rechnung vom 30.7.1…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der beklagten Partei ist, soweit sie über die Forderung aus der Rechnung vom 30.7.1991 über restliche S 65.384,-- sA hinausgeht, unzulässig. Die übrigen Forderungen aus den Rechnungen vom 2. und 8.4.1991 und der Rechnung vom 22.8.1991 stehen weder untereinander noch mit der Rechnung vo…