JudikaturJustizRS0034663

RS0034663 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1996

Kündigt der Richter ausdrücklich an, das Verfahren werde bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kostenvorschüsse nur auf Antrag der Gegenpartei fortgesetzt werden, so muß der Kläger auch dann von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn der Auftrag zur Leistung von Kostenvorschüssen ungesetzlich war.

Entscheidungen
12