RS0034559 – OGH Rechtssatz
RS0034559 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Folge des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche ist an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (zum Beispiel Dauerfolgen eines Unfalles als Quelle von in Zukunft wahrscheinlichen Vermögenseinbußen) mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.