JudikaturJustizRS0034404

RS0034404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß § 1502 ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.

Entscheidungen
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