BundesrechtBundesgesetzeErrichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds§ 1

§ 1Errichtung des NPO-Unterstützungsfonds

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds“ (in weiterer Folge „NPO-Unterstützungsfonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus Mitteln des NPO-Unterstützungsfonds können Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit und an Rechtsträger, an denen diese beteiligt sind und die durch ihre Tätigkeit die satzungsmäßigen Aufgaben der Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sicherstellen, gewährt werden, wenn diese

1. im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

2. Aufgaben, die nach den landesgesetzlichen Vorschriften der Feuerwehr obliegen, wahrnehmen oder

3. eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung des NPO-Unterstützungsfonds aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 700 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen nach Auszahlung aller gewährten Unterstützungsleistungen einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen (Endbericht). Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Entscheidungen
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