RS0034336 – OGH Rechtssatz
RS0034336 – OGH Rechtssatz
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Der Kläger, der eine Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muss dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Eine solche Dartuung ist bei einem nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Zwischenantrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden - auch für unvorhergesehene und unvorhersehbare Schäden - nicht möglich. Ein solcher Zwischenantrag auf Feststellung ist daher zurückzuweisen.