JudikaturJustizRS0033924

RS0033924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2013

Die Kompensation mit Gegenforderungen des Versicherten, die auf den Unfallstag zurückzubeziehen sind, wirkt auch gegenüber dem nach § 63 KFG 1967 haftenden Versicherer. Dieser braucht daher nicht einmal die Kompensationseinrede erheben, es genügt, wenn er sich auf die vom Versicherten gemachten Aufrechnung stützt.

Entscheidungen
15