JudikaturJustizRS0033687

RS0033687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2019

Die Nichteinhaltung einer Schlichtungsklausel begründet kein zur Klagszurückweisung führendes Prozesshindernis, sondern den materiellrechtlichen Einwand mangelnder Klagbarkeit des Anspruches.

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