JudikaturJustizRS0033486

RS0033486 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2012

Die Gegenkompensationseinrede des Klägers kann am Wahlrecht des Beklagten nach § 1416 ABGB, die ihm zustehende Gegenforderung mit der Klagsforderung als der beschwerlichsten Gläubigerforderung entgegenzusetzen, scheitern.

Entscheidungen
11