JudikaturJustizRS0033273

RS0033273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht.

Entscheidungen
7