JudikaturJustizRS0033050

RS0033050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in § 1114 ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.

Entscheidungen
8