Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.…
Text Begründung: Mit der 17.5.1991 eingebrachten Besitzstörungsklage begehrte der Betreibende die Erlassung des Endbeschlusses, die Verpflichtete habe ihn dadurch daß sie die Herausgabe der Schlüssel zur Wohnung Wien 1, S*****straße ***** vom Budomir N***** begehrte, diese Schlüssel in Empfang nahm, di…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Im vorliegenden Fall besteht zugunsten des Betreibenden eine rechtskräftige, in einem Besitzstörungsverfahren ergangene Entscheidung, wonach die Verpflichtete eine bestimmte Wohnung geräumt von ihren Fahrnissen dem Betreibenden zu übergeben …