RS0032952 – OGH Rechtssatz
RS0032952 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu, auch wenn die eindeutige ausdrückliche Ablehnung dem Mieter nicht gerade in der an die Bestanddauer anschließenden Zeit von vierzehn Tagen zugegangen ist, sondern wenige Tage zuvor.