JudikaturJustizRS0032639

RS0032639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2021

Sowohl bei Anerkennung der Schuld als auch beim außergerichtlichen Vergleich, sofern diesem mangels Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes des Anspruches keine novierende Wirkung zukommt, richtet sich die neu laufende Verjährungszeit nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung.

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