JudikaturJustizRS0032629

RS0032629 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer über die Abgeltung der in einem solchen Fall vom Übernehmer erbrachten Erfüllungshandlungen bleibt jedoch unberührt. Wurde Zahlung durch den Gläubiger vereinbart, so kann sich der Übernehmer auch im Fall der unvollständigen Vertragsübernehmer nur an den Gläubiger halten, wozu er auf Grund der Zession berechtigt ist. Die Wirksamkeit der mit der Vertragsübernahme verbundenen Abtretung (betreffend den Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Grund der Vertragserfüllung) besteht also grundsätzlich unabhängig davon, ob die Vertragsübernahme eine vollständige war oder bloß eine unvollständige geblieben ist.

Entscheidungen
19