Text Begründung: Die außerstreitige Mietrechtssache nach den §§ 37 Abs 1 Z 8, 12a Abs 3 MRG endete bei der Tagsatzung am 19. 4. 2004 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem die Parteien einvernehmlich festhielten, „dass der Mietzins für die Objekte ***** Straße 48, Top Nr 2, 3, 4 und 4 B, 5 und 5 A u…
Rechtliche Beurteilung 1. Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann daher von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0000093). Genau diesen Fall einer prozessual…