JudikaturJustizRS0032011

RS0032011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2010

Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht.

Entscheidungen
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