JudikaturJustizRS0030477

RS0030477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (4 Ob 27/70 = Arb 8762 = SZ 43/80, 4 Ob 16/72, ZVR 1971/101 ua).

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