Art. 2
Up-to-date
Art. 2 — EFZG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3a ist anzuwenden, wenn der Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.
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