JudikaturJustizRS0030282

RS0030282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 35 Abs 2 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohnmarkt) Markt erzielbaren (Mietentgeltes) Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Mietentgelt) Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.

Entscheidungen
12