JudikaturJustizRS0029982

RS0029982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2008

Die in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

Entscheidungen
7