JudikaturJustizRS0029672

RS0029672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2010

Die Entwendung einer Sache geringen Wertes aus dem Besitz des Dienstgebers bildet im Normalfall einen Entlassungsgrund, da es sich um ein bewußtes und vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Dienstgebers handelt (so auch schon OGH 22.10.1963, 4 Ob 96/63, Arb 7824). Nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eindeutig gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit sprechen, könnte ihnen rechtlich bedeutsames Gewicht beigelegt werden.

Entscheidungen
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