JudikaturJustiz9ObA77/89

9ObA77/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hansjörg P***, Angestellter, Frohnleiten, Am Kogl 15, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei K*** Ö*** Warenhaus AG, Graz, Sackstraße 7-13, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 85.121,16 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 1989, GZ 8 Ra 106/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 1988, GZ 33 Cga 66/88-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, er habe in der irrtümlichen Meinung, dazu berechtigt zu sein, lediglich gebrauchte Gegenstände geringsten Wertes wegwerfen wollen. Nach den nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes nahm der Kläger sieben größere und sechs kleinere Schraubenzwingen, fünf Stellagenhalter, drei Tischlampenhalterungen und eine Stecknuß von einem Schlüsselsatz, ohne den zuständigen Abteilungsleiter zu fragen, eigenmächtig an sich. Diese Gegenstände waren zum Großteil noch gut erhalten - es waren zum Teil noch Preiszettel angebracht - und hatten einen Neuwert von S 906,-- gehabt. Der Kläger packte diese - keineswegs wertlosen oder ganz geringwertigen - Gegenstände dreifach ein und verklebte die Packungen zweimal mit Klebestreifen. Obwohl er durch Rundschreiben der Beklagten auf die Konsequenzen von Diebstählen aufmerksam gemacht worden war, hatte er nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes (Seite 10) die Absicht, die Gegenstände mitzunehmen. Auf Fragen des Portiers, was in dem Plastiksack sei, erwiderte der Kläger vorerst, das sei Müll, den er mitnehme. Nach der Aufforderung des Portiers, den Sack doch in den gegenüberliegenden Müllcontainer zu werfen, meinte der Kläger, es handle sich um Sondermüll, den er selbst entsorgen wolle. Da der Portier mit der "Entsorgung" durch den Kläger nicht einverstanden war, mußte der Kläger den Plastiksack beim Portier zurücklassen, worauf der Sicherheitsschef der Beklagten den Inhalt des Sacks kontrollierte.

Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger durch dieses Verhalten den Entlassungstatbestand des § 27 Z 1, dritter Tatbestand AngG erfüllt hat (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 88 ff; Arb. 7.824, 8.227; 14 Ob A 22/87 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.