RS0029464 – OGH Rechtssatz
RS0029464 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Gesetzgeber, welcher vielfach Formvorschriften zum Schutz des sich Verpflichtenden aufstellt, kann nicht unterstellt werden, daß er gerade bei der Beglaubigung von Unterschriften die Interessen des durch die Unterschrift Belasteten völlig vernachlässigen wollte.