Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 1.977,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 329,60 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 20. Jänner 1986 der Tochter der Beklagten eine Wohnung in seinem Haus in Wien 20., Hartlgasse 29. Das Mietverhältnis begann am 20. Jänner 1986, wurde für die Dauer eines Jahres, nämlich bis 19. Jänner 1987, abgeschlossen u…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG wird ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Diese Bestimmung kann nich…