§ 36
§ 36 — NO
§ 36 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871
Inkrafttretungsdatum
14. September 1871
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015685
Zuletzt nach Updates gesucht am
Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.