Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Austritt der Klägerin sei wegen verspäteter Zahlung des Gehaltes für Mai 1995 berechtigt erfolgt (§ 26 Z 2 AngG), ist zutreffend (§ 48 ASGG). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:…
Rechtliche Beurteilung Die Nachfristsetzung durch die Klägerin mit Schreiben vom 6.6.1995, eingelangt bei der beklagten Partei am 7.6.1995, die Zahlung des Maigehaltes müsse so erfolgen, daß sie "bis spätestens 12.6.1995 ...... verfügen" könne (Beil./A), ist dahin zu verstehen, daß die Verfügbarkeit ("Wertstellung") scho…