JudikaturJustizRS0028467

RS0028467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1990

Der einmal gesetzte Tatbestand der Vertragsübernahme kann später durch einseitiges Vorgehen des Arbeitgebers nicht mehr beseitigt werden. Weder der später gemachte Vorbehalt noch die spätere Vorlage einer schriftlichen Fassung des Arbeitsvertrages, der die Vordienstzeitenfrage anders regelt, vermögen die Rechtslage zu ändern.

Entscheidungen
2