RS0028421 – OGH Rechtssatz
RS0028421 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn das Dienstverhältnis mit einem im Unternehmen tätigen Dienstnehmer fortgesetzt wird und der Dienstnehmer den gleichen Arbeitsbereich behält, die gleiche Arbeit leistet, nicht gekündigt wird und keine Abfertigung ausbezahlt erhält, so muss der neue Dienstgeber, um den Anschein der Übernahme des Angestellten mit den bisherigen Rechten zu vermeiden, bei Fortführung des Unternehmens einen entsprechenden gegenteiligen Vorbehalt machen.